Informationen zum Selbstbestimmungsgesetz
Diese Webseite soll Personen, die den Geschlechtseintrag und Vornamen nach dem SBGG ändern wollen, die nötigen Informationen mitgeben. Gleichzeitig soll sie Rechtsanwender*innen, Standesbeamt*innen und Berater*innen einen Überblick über das neue Gesetz und das Verfahren zur Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen bieten.
Diese Website ist entstanden aus einem Bündnis von
Diese Webseite ist in einem Bündnis aus mehreren Organisationen und nicht organisierten Einzelpersonen entstanden, um einen zentralen Überblick zu geben.
Was ist das Selbstbestimmungsgesetz?
Das Selbstbestimmungsgesetz (Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften, kurz: SBGG) regelt die Änderung des personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrags und Vornamen. Es löst die bisherigen Verfahren zur Personenstands- und Vornamensänderung ab und vereinheitlicht diese für trans*, intergeschlechtliche und nicht-binäre Menschen. Damit genügt die Selbstauskunft der Person beim Standesamt zur Änderung der Angaben.
Das SBGG tritt ab 1. November 2024 in Kraft, eine Anmeldung beim Standesamt ist bereits ab dem 1. August 2024 möglich.
Geschichte
Bisher existierten zwei unterschiedliche Verfahren, um den Geschlechtseintrag zu ändern: Zum einen das Verfahren nach dem sogenannten Transsexuellengesetz (TSG), zum anderen das Verfahren nach dem § 45b PStG (Personenstandsgesetz), das nach der sogenannten „Dritte Option“-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geschaffen wurde. Bei beiden Verfahren waren nicht die Selbstauskunft und Selbstbestimmung der Person entscheidend, um Geschlechtseintrag und Vornamen zu ändern, sondern ärztliche Bescheinigungen oder psychologische Gutachten. Diese Fremdbestimmung wurde mit dem SBGG nun beendet.
Kritik und weitere Schritte
Trotz des rechtlichen Richtungswechsels durch ein grundsätzliches Bekenntnis zu geschlechtlicher Selbstbestimmung wird das SBGG in Bezug auf einzelne Regelungen kritisiert: statt der Wahrung der Menschenrechte von trans*, intergeschlechtlichen und nicht-binären Personen stand in der Diskussion um das Gesetz, häufig die Unterstellung missbräuchlicher Anwendung, im Vordergrund. Diese misstrauische Haltung findet sich nun auch in bestimmten Regelungen und Teilen der Gesetzesbegründung wieder.