FAQ
Dieses FAQ gibt einen Überblick über die häufig zum Selbstbestimmungsgesetz gestellten Fragen. Es wird laufend ergänzt. Die Auslegung des Selbstbestimmungsgesetzes wird an vielen Stellen noch diskutiert. Wir beziehen uns auf den Gesetzestext und die Gesetzesbegründung und verweisen z.T. auf die Auslegung anderer Stellen, z.B. des Bundesministeriums des Innern und für Heimat. Gegebenenfalls ergeben sich zu einem späteren Zeitpunkt Anpassungsbedarfe. Eine ausführliche Erklärung der Inhalte des SBGG findest du unter dem Reiter “ Gesetz”.
Auch das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend hat ein FAQ veröffentlicht: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/queerpolitik-und-geschlechtliche-vielfalt/gesetz-ueber-die-selbstbestimmung-in-bezug-auf-den-geschlechtseintrag-sbgg–199332
Fragen, die auf regionaler Ebene nicht beantwortet werden können, könnt ihr auch hierhin richten: sbgg@bv-trans.de.
Häufig gestellte Fragen
Allgemeines
Das Selbstbestimmungsgesetz regelt das Verfahren zur Änderung des personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrags und der Vornamen. Es löst das sogenannte Transsexuellengesetz von 1981 ab. Eine Änderung ist jetzt durch eine Selbstauskunft beim Standesamt möglich. Es sind keine medizinischen oder psychiatrischen Gutachten mehr vorzulegen. Das Gesetz ist am 1.11.2024 in Kraft getreten.
Für die Einführung des Selbstbestimmungsgesetzes wurde lange gekämpft. Trotzdem gibt es auch Kritik am Gesetz. Mehr dazu erfährst du hier: https://sbgg.info/kritik/
Die Änderung von Vornamen und Geschlechtseintrag erfolgt in zwei Schritten. Zuerst musst du deine Erklärung beim Standesamt anmelden. Später kannst du dann deine Erklärung abgeben. Gleichzeitig mit der Abgabe der Erklärung müssen ein oder mehrere neue Vorname(n) „bestimmt“, also ausgesucht und dem Standesamt mitgeteilt werden.
Einen Leitfaden für die Erklärung findest du hier: https://sbgg.info/leitfaden-fuer-erklaerende-personen/
Anmeldung
Grundsätzlich kannst du deine Erklärung bei jedem Standesamt anmelden. Bei diesem Standesamt musst du dann auch die Erklärung abgeben.
Das Standesamt, bei dem du deine Erklärung abgegeben hast (z.B. das Standesamt an deinem Wohnort), leitet sie an das Standesamt weiter, bei dem deine Geburt registriert wurde („Geburtsstandesamt“). Das trägt den geänderten Geschlechtseintrag in das Personenstandsregister ein. Erst dann ist die Änderung wirksam. Am schnellsten geht es daher, wenn du Anmeldung und Erklärung gleich bei deinem Geburtsstandesamt abgibst.
Wenn du nicht in Deutschland geboren bist, aber dich in Deutschland verheiratet oder verpartnert hast, trägt das Standesamt, bei dem die Eheschließung oder Verpartnerung stattgefunden hat, die Änderung ein. Wenn das alles nicht zutrifft, ist das Standesamt an deinem Wohnort zuständig und die Änderung wird dort direkt eingetragen.
Wenn du nicht in Deutschland lebst, aber die deutsche Staatsbürgerschaft hast, kannst du die Anmeldung und Erklärung auch bei der deutschen Auslandsvertretung in dem Land abgeben, in dem du lebst. Die Zuständigkeiten sind zukünftig in § 45b PStG geregelt.
Wenn keine der vorher genannten Stellen zuständig ist, kannst du zum Standesamt I in Berlin gehen.
Die Anmeldung kann grundsätzlich mündlich oder schriftlich (per Brief) erfolgen. Eine Anmeldung per Telefon ist nicht möglich. Das Vorgehen der Standesämter ist unterschiedlich. Für die Anmeldung gibt es bei einigen Standesämtern Formulare (zum Teil online). Erkundige dich bei deinem Standesamt, wie es dort gehandhabt wird.
Wenn du dich selbst schriftlich an das Standesamt wendest, reicht ein kurzes formloses Schreiben. Darin musst du erklären, dass du deinen Geschlechtseintrag und deine(n) Vornamen nach dem Selbstbestimmungsgesetz ändern möchtest. Zudem musst du dich als Person identifizieren, z.B. mit deinem Geburtsdatum und deiner Meldeadresse.
Wichtig: Du musst nicht begründen, warum du deinen Geschlechtseintrag oder deine(n) Vornamen ändern möchtest.
Nach der Anmeldung musst du drei Monate warten bevor du die Erklärung abgeben kannst.
Wenn du die Erklärung nicht spätestens sechs Monate nach der Anmeldung abgibst, wird die Anmeldung ungültig und du musst nochmal eine Anmeldung machen, um eine Erklärung abzugeben.
Es ist davon auszugehen, dass die Terminvergabe nach dem gleichen Verfahren abläuft wie sonst auch bei diesem Standesamt. Manche Standesämter vergeben Termine über Online-Funktionen. Bei anderen ist es möglich, spontan vorbeizukommen. Informiere dich über das Verfahren bei dem Standesamt, bei dem du Anmeldung und Erklärung abgeben möchtest. Sollte dein Standesamt sehr überlastet sein, kannst du auch ein anderes Standesamt wählen.
Wenn du deine Erklärung angemeldet hast, muss dir das Standesamt innerhalb von 6 Monaten einen Termin zur Abgabe der Erklärung geben. Wenn das Standesamt sehr überlastet ist und dein Termin erst nach sechs Monaten möglich ist, gilt deine Anmeldung noch als gültig. Denn dann liegt die Verzögerung nicht daran, dass du die Erklärung nicht mehr abgeben möchtest.
Dann kannst du deinen Termin absagen, falls du schon einen bekommen hast. Ansonsten ist es kein Problem, wenn du dich angemeldet hast, dann aber keine Erklärung abgibst. Deine Vornamen und dein Geschlechtseintrag bleiben dann unverändert. Wenn du später doch eine Erklärung abgeben möchtest, musst du dich erneut anmelden.
Erklärung
Ja! In manchen Formularen der Standesämter muss man schon bei der Anmeldung angeben, welchen Geschlechtseintrag und welche(n) Vornamen man zukünftig eingetragen haben möchte. Es ist allerdings möglich, diese Angabe vor der Abgabe der Erklärung noch zu ändern.
Entscheidend ist der Geschlechtseintrag und der oder die Vorname(n), die du bei der Erklärung angibst.
Wichtig: Auch in diesem Fall, wenn du vorherige Angaben bei der Eklärung änderst, dürfen die Standesbeamt*innen dir keine Nachfragen stellen.
Ja. Ein Wechsel ist nicht möglich. Anmeldung und Erklärung müssen beim gleichen Standesamt erfolgen.
Du kannst die Erklärung frühestens drei Monate nach der Anmeldung abgeben. Wenn du die Erklärung nicht spätestens sechs Monate nach der Anmeldung abgegeben hast, dann wird die Anmeldung ungültig und du musst nochmal eine Anmeldung machen.
Zur Änderung musst du persönlich erscheinen und dich ausweisen.
Wenn du verheiratet oder verpartnert bist, ist es hilfreich die entsprechende Urkunde mitzubringen, damit die Standesbeamt*innen wissen, welcher Registereintrag noch geändert werden muss. Gleiches gilt für die Geburtsurkunde, wenn du bei einem anderen Standesamt als deinem Geburtsstandesamt die Erklärung abgibst.
Bei dem Termin beim Standesamt erklärst du, welchen Geschlechtseintrag und welche(n) Vornamen du in Zukunft nutzen möchtest.
Mögliche Geschlechtseinträge sind männlich, weiblich, divers oder keine Angabe.
Eine Erklärung könnte zum Beispiel so lauten: „Ich erkläre, dass die Angabe „weiblich“ in meinem Geburtenregistereintrag geändert werden soll, indem sie durch die Angabe „divers“ ersetzt wird.“
Zudem musst du eine Versicherung abgeben.
Zudem musst du versichern, dass der neue Geschlechtseintrag deiner Geschlechtsidentität am besten entspricht und du dir der Bedeutung der Erklärung bewusst bist. Das ist keine sogenannte eidesstattliche Erklärung. Die Versicherung beruht nur auf deiner Selbstauskunft.
Eine Versicherung könnte so lauten: „Ich versichere, dass der gewählte Geschlechtseintrag meiner Geschlechtsidentität am besten entspricht. Ich versichere weiterhin, dass ich mir der Tragweite der durch meine Erklärung bewirkten Folgen bewusst bin.“
Wahrscheinlich kannst du diesen Angaben einfach in einem Formular mit deiner Unterschrift zustimmen.
Wichtig: Du musst die Erklärung zu deinem Geschlechtseintrag und deinen neuen Vornamen nicht begründen. Du brauchst auch keine Gutachten oder (ärztlichen) Bescheinigungen. Die Standesämter dürfen deine Erklärung z.B. nicht durch Nachfragen überprüfen.
Vornamen
Grundsätzlich kann dein neuer Vorname/können deine Vornamen frei bestimmt werden. Im Gesetz steht, dass der Vorname dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen muss. Das bedeutet, dass Vorname und Geschlechtseintrag zueinander „passen“ sollen. Ob dein Name der – rein inneren – Geschlechtidentität und damit dem gewählten Geschlechtseintrag enspricht, kannst letztlich nur du selbst beurteilen. Von den Standesämtern sollte die Vorgabe des „Entsprechens“ daher weit ausgelegt werden.
Für die Vornamenswahl vertritt das Bundesinnenministerium die Auffassung, dass Personen, die einen weiblichen Eintrag wählen, weiblich konnotierte und/oder geschlechtsneutrale Vornamen wählen können. Für Personen, die zu einem männlichen Geschlechtseintrag hin ändern, gibt es analog die Wahl von männlich konnotierten und/oder geschlechtsneutralen Vornamen. Für Personen, die einen diversen oder offenen Eintrag anstreben, ist eine beliebige Kombination aus weiblich und männlich konnotierten sowie geschlechtsneutralen Vornamen möglich. Es ist hier beispielsweise auch möglich, allein geschlechtsneutrale, männliche oder weibliche Vornamen zu bestimmen. Durch diese Beschränkungen soll vermieden werden, dass die Regelungen des Namensänderungsgesetzes (NamÄndG) umgangen werden können. Nach dem NamÄndG können Namen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes geändert werden.
Wenn bisher ein geschlechtsneutraler Vorname geführt wird, ist aktuell unumstritten, dass dieser Vornamen erneut gewählt werden kann. Bei einer Änderung hin zu dem Eintrag ‚divers‘ oder ‚keine Angabe‘ sollten bisherige Vornamen erneut bestimmt werden können. Rechtlich umstritten ist dagegen, dass Beibehalten von als männlich oder weiblich eingeordneten Vornamen, wenn eine Person den Geschlechtseintrag von weiblich zu männlich oder männlich zu weiblich ändert. Dazu muss gegebenenfalls erklärt werden, dass der alte Name auch dem neuen Geschlechtseintrag entspricht.
Beispiel: Pascale ist nicht-binär und möchte Pascales Geschlechtseintrag streichen lassen. Pascale könnte „Toni“, aber auch „Pascale“ zum „neuen“ Vornamen bestimmen.
Nein, du musst Geschlechtseintrag und Vornamen ändern. Wenn du nur deine(n) Vornamen ändern möchtest, kommt eventuell eine Änderung nach dem Namensänderungsgesetz in Betracht. Dazu muss ein „wichtiger Grund“ vorliegen.
Es gibt keine gesetzliche Begrenzung für die Anzahl der Vornamen. Wenn du mehrere Namen wählst, kannst du später auch z.B. den zweiten oder dritten als Rufname verwenden.
Das Bundesinnenministerium hat in einem Rundschreiben im August 2024 darauf hingewiesen, dass entgegen einer vorherigen Einschätzung die Anzahl der Vornamen verändert werden kann. Es gelte eine Höchstgrenze von maximal fünf Vornamen, hieß es in dem Schreiben weiter.
Zunächst kannst du in einem Nachschlagewerk wie z.B. im “Internationalen Handbuch der Vornamen” nachschauen, ob dein Name dort gelistet wird. Ist das der Fall, kannst du deinem Standesamt ein Foto / Screenshot der entsprechenden Seite schicken. Diese Nachschlagewerke kannst du auch in einer Bibliothek ausleihen.
Manchmal werden auch Namensseiten für Babys oder Wikipedia-Seiten von Namen von Personen des öffentlichen Lebens akzeptiert.
Eine weitere Möglichkeit ist, dass du dir ein namensrechtliches Gutachten z.B. der Gesellschaft für deutsche Sprache e.V. geben lässt. Hier findest du Telefonnummern für die Kontaktaufnahme und ein Kontaktformular für das Gutachten sowie Informationen zu den Kosten des Gutachtens: https://gfds.de/sprachberatung/
Hier kannst du ebenfalls in einem Nachschlagewerk wie z.B. im “Internationalen Handbuch der Vornamen” nachschauen, ob dein Name dort unter dem gewünschten Geschlechtseintrag gelistet wird. Oder du lässt dir ein Gutachten erstellen.
Kosten
Die Kosten für Beurkundungen nach dem SBGG sind in vielen Bundesländern bisher nicht in den Gebührenordnungen geregelt (Stand: Oktober 2024). Für die Beurkundung der Erklärung kommen Kosten von ca. 15-60 € auf dich zu. Für die Bescheinigung über die Änderung entstehen meist Kosten von 12€. Ebenso fallen Kosten bei der Neuausstellung von (Ausweis-)Dokumentennach der Änderung an. Ggf. erheben manche Standesämter auch schon Gebühren für die Anmeldung.
Ablehnung
Standesbeamt*innen unterliegen allgemein einer Fortbildungspflicht, wozu auch Sensibilisierungen für die Bedarfe von TIN*-Personen zählen. Allerdings ist es nicht bekannt, dass es anlässlich des Inkrafttretens des SBGG verpflichtende Schulungen für Standesbeamt*innen gibt, die für einen sensiblen Umgang mit TIN*-Personen vorbereiten.
Gerade in der ersten Umsetzungsphase des Selbstbestimmungsgesetzes ist zu erwarten, dass Standesämter die Regelungen des Gesetzes unterschiedlich auslegen. Dies kann dazu führen, dass die Anmeldung oder die Entgegennahme der Erklärung abgelehnt oder der/die gewählte(n) Name(n) nicht akzeptiert werden. In diesen Fällen sind verschiedene (rechtliche) Schritte möglich.
Fall 1: Ablehnung der Anmeldung
Da die Anmeldung eigentlich nur eine Terminvergabe ist, darf sie streng genommen nicht abgelehnt werden. Betroffene können sich an die Dienstaufsichtsbehörde wenden oder das zuständige Amtsgericht einschalten. Denn das Amtsgericht kann dem Standesamt die Anweisung erteilen (§ 49 PStG) eine Amtshandlung vorzunehmen. Sollte das Standesamt Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anmeldung oder Abgabe der Erklärung haben, kann es auch selbst eine sog. Zweifelsvorlage beim Amtsgericht einreichen. Das Amtsgericht entscheidet dann, ob die Amtshandlung durch das Standesamt durchzuführen ist. Wenn das Standesamt das Amtsgericht einschaltet, wirst du an dem Verfahren beteiligt. Der Vorteil dabei ist, dass du in diesem Fall die Gerichtskosten für das Verfahren beim Amtsgericht nicht tragen musst. Du kannst dem Standesamt, wenn es sich unsicher ist, auch vorschlagen, dass es das Amtsgericht einschalten soll.
Du kannst das zuständige Amtsgericht auch selbst einschalten und beantragen, dass dieses das Standesamt anweist die Eintragung im Personenstandsregister vorzunehmen (§ 49 PStG). Falls du ein geringes Einkommen hast, kannst du einen Beratungshilfegutschein vom Amtsgericht beantragen. Hierbei sind Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe abgedeckt.
Fall 2 Ablehnung des/der gewählten Vornamen
In Fällen, in denen die Anmeldung zwar angenommen wird, jedoch vor Abgabe der Erklärung vom Standesamt mitgeteilt wird, dass der gewählte Name nicht akzeptiert wird, kann ein namensrechtliches Gutachten eingereicht werden. Diese Gutachten – beispielsweise erstellt durch die Gesellschaft für deutsche Sprache e.V. – belegen die geschlechtliche Zuordnung des gewählten Vornamens. Kosten bewegen sich i.d.R. im Rahmen von 30-50 €. Die Einreichung eines namensrechtlichen Gutachtens ist empfehlenswert, wenn eine Person möglichst bald eine Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz abgeben möchte und das Gutachten voraussichtlich die gewünschte Zuordnung des Vornamens bestätigt.
Hier findest du ein Musterschreiben mit Argumenten gegen den Zwang, geschlechtsneutrale Vornamen bei der Bestimmung des Eintrags „divers“ oder keine Angabe zu wählen und mit Argumenten gegen die Beschränkung/Erweiterung der Anzahl der Vornamen als Word-Dokument.
Hier findest du das Musterschreiben als pdf.
Solltest du nur eine der beiden Argumentationen brauchen, lösche den Punkt 1. bzw. 2. aus dem Word-Dokument. Weiter unten auf dieser Seite findest du noch weitere Formulierungshilfen, die du in das Dokument einfügen kannst.
Fall 3 Ablehnung der Entgegennahme der Erklärung
Wenn das Standesamt aus anderen Gründen die Entgegennahme der Erklärung ablehnt oder die Einreichung eines Gutachtens nicht in Frage kommt, ist es wie in Fall 1 auch möglich, eine Beschwerde bei der Dienstaufsichtsbehörde oder ein Verfahren vor dem Amtsgericht zu wählen. Ein Rechtsmittel kann allerdings erst mit der offiziellen Ablehnung durch das Standesamt eingelegt werden. Sinnvoll kann sein, bereits vor dem Termin die Aufsichtsbehörde einzubeziehen, um die Situation im Vorhinein zu klären. Im Zweifelsfall ist es hilfreich, sich an regionale Beratungsstellen für trans*, intergeschlechtliche oder nichtbinäre Personen zu wenden, die unterstützen und Tipps geben können. Wenn absehbar ist, dass ein rechtliches Verfahren nötig sein wird, um eine Eintragung zu erreichen, sollte juristische Beratung in Anspruch genommen werden.
Wenn das Standesamt weiterhin Zweifel hat, ob die Voraussetzungen vorliegen, kann es selbst eine sog. Zweifelsvorlage beim Amtsgericht einreichen und beantragen, dass das Amtsgericht dem Standesamt sagt, was es tun soll. Hierbei fallen keine Kosten für die erklärende Person an.
Nach der Erklärung
Nach der Abgabe der Erklärung wird diese zum Standesamt am Geburtsort weitergeleitet, falls du die Erklärung an einem anderen Standesamt abgegeben hast. Das Standesamt an deinem Geburtsort trägt dann die Änderung ein und meldet die Änderungen automatisch an die Meldebehörde deines Wohnortes.
Die Änderung deiner Daten im Melderegister erfolgt automatisch. Deine Einträge in amtlichen Registern wie dem Grundbuchregister oder dem Handelsregister müssen auch geändert werden.
Mit der Vornamensänderung werden dein Ausweis und dein Reisepass ungültig. D.h. du musst einen neuen Ausweis und einen neuen Pass mit den aktuellen Angaben beantragen.
Du hast ein Recht darauf, dass deine Dokumente neu ausgestellt werden. Gemäß § 56 Abs. 2 PStG kannst du eine neue Geburtsurkunde oder auch eine neue Eheurkunde bei dem jeweils zuständigen Standesamt beantragen, die nur noch die aktuellen Daten enthält. Die Geburtsurkunde wird von deinem Geburtsstandesamt neu ausgestellt.
Auch bereits ausgestellte Dokumente von privaten oder staatlichen Stellen müssen mit dem geänderten Geschlechtseintrag und deinen Vornamen neu ausgestellt werden, wenn diese Angaben vorher auch schon in dem Dokument enthalten waren. Dies umfasst z.B. Zeugnisse und andere Leistungsnachweise, Ausbildungs- und Dienstverträge, Führerschein, Versicherungsnummernachweis, elektronische Gesundheitskarte und Zahlungskarten. Ebenfalls geändert werden müssen Zahlen oder Buchstabenkombinationen, wenn sich daraus der Geschlechtseintrag oder Vorname ergibt, wie z.B. bei der Rentenversicherungsnummer oder auch die gespeicherten Daten auf der Krankenversicherungskarte.
Eine Checkliste zur Orientierung findest du hier: https://sbgg.info/wp-content/uploads/Checkliste-nach-Namensaenderung.pdf
Die in der Personalakte enthaltenen Dokumente wie Zeugnisse und andere Leistungsbewertungen sind vom Neuausstellungsanspruch des Selbstbestimmungsgesetzes erfasst. Der Anspruch richtet sich gegen die Stelle, die das Zeugnis ursprünglich ausgestellt hat. Der Neuausstellungsanspruch in § 10 Abs. 2 SBGG ist auf Dokumente beschränkt, die an die Person selbst ausgehändigt werden. Die Personalakte an sich wird von den Arbeitgeber*innen geführt und ist nicht zur Aushändigung bestimmt. Ein Anspruch auf Änderung etwa des Aktendeckels und anderer Inhalte, die Angaben zu Namen und Geschlecht enthalten, folgt jedoch aus der arbeitgeberischen Fürsorgepflicht.
Erneute Änderungen
Ja, es ist möglich, mehrmals Geschlechtseintrag und Vorname(n) zu ändern. Es gibt keine Begrenzung der Anzahl der möglichen Wechsel. Es ist möglich, seinen Geschlechtseintrag z.B. zuerst von weiblich zu männlich und dann zu divers zu ändern.
Solche erneuten Änderungen sind aber erst ein Jahr nach einer bereits vorgenommenen Änderung möglich. Ansonsten gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die erste Änderung. Für Kinder, Jugendliche und Personen, die geschäftsunfähig sind und eine gesetzliche Betreuung haben, gilt die Sperrfrist nicht. Diese können sofort wieder eine Änderung durchführen lassen.
Ja! Allerdings musst du dann auch den/die früheren Vornamen wieder eintragen lassen. Damit soll verhindert werden, dass das Verfahren nach dem Namensänderungsgesetz umgangen wird.
Beispiel: Eine Person heißt Pria und ändert ihren Geschlechtseintrag von weiblich zu männlich. Als neuen Vornamen bestimmt sie „Kiran“. Um ihren Geschlechtseintrag wieder zu ändern, muss ein Jahr seit der letzten Änderung vergangen sein. Wählt sie einen weiblichen Geschlechtseintrag, muss sie wieder den Namen Pria tragen. Ändert sie ihren Geschlechtseintrag irgendwann wieder in männlich, muss sie wieder den Namen Kiran tragen.
Kinder und Jugendliche
Das Selbstbestimmungsgesetz ist ohne Altersgrenze anwendbar. Es enthält allerdings eine nach Alter abgestufte Regelung dazu, wer die Erklärung nach § 2 Abs. 1 SBGG abgeben kann.
Genaueres findest Du hier unter Zusatzinformationen: https://sbgg.info/leitfaden-fuer-erklaerende-personen/
Bei Kindern unter 5 Jahren können nur die gesetzlichen Vertreter*innen die Erklärung abgegeben. Das sind in der Regel die Eltern. Das Gesetz sieht keine Altersgrenze nach unten vor, ab wann die Änderungen möglich ist.
Jedes Kind wird weiterhin direkt nach der Geburt einem Geschlecht zugeordnet und kann ohne medizinisch diagnostizierte Intergeschlechtlichkeit nicht unmittelbar mit dem Eintrag “divers” oder ohne Geschlechtseintrag registriert werden.
Danach kann jedoch eine Änderung nach dem Selbstbestimmungsgesetz vorgenommen werden. Hier geben die gesetzlichen Vertreter*innen die Erklärung ab und erklären, dass sie beraten sind.
Bei Kindern, die zwischen 5 und 13 Jahre alt sind, können nur die gesetzlichen Vertreter*innen die Erklärung abgeben. Das Kind muss mit der Änderung einverstanden sein und bei der Erklärung im Standesamt anwesend sein. Eltern können also nicht gegen den Willen des Kindes den Namen oder Geschlechtseintrag ändern.
Wenn die Erklärung durch einen Vormund abgegeben wird, also einer Person, die zwar das Sorgerecht hat, aber nicht rechtlicher Elternteil ist, muss das Familiengericht zustimmen. Dazu muss das Familiengericht feststellen, dass die Änderung dem Wohl des Kindes nicht widerspricht, also es dem Kind dadurch nicht schlechter geht.
Die gesetzlichen Vertreter*innen müssen erklären, dass sie beraten sind. Das bedeutet, dass sie sich über die Bedeutung und Folgen der Änderung informiert haben. Eine solche Beratung kann z.B. durch eine Beratungsstelle für trans*, intergeschlechtliche oder nicht-binäre Personen, einen Träger der Kinder- und Jugendhilfe, Kinder- und Jugendpsychotherapeut*innen oder auch Vertrauenslehrer*innen erfolgen.
Beratungsangebote findest du hier.
Wichtig: Es handelt sich nicht um eine Beratungspflicht. Niemand muss einen „Beratungsschein“ bei der Abgabe der Erklärung vorlegen. Es muss lediglich versichert werden, dass eine Person beraten ist. Das Standesamt darf an dieser Stelle z.B. nicht nachforschen, in welchem Kontext eine Beratung stattgefunden hat.
Wenn eine Person zwischen 5 und 13 Jahren Vornamen oder Geschlechtseintrag ändern will, aber Eltern oder Vormund dabei nicht unterstützen oder die Eltern sich uneinig sind, kann das Familiengericht die Zustimmung ersetzen. Das Standesamt kann das Familiengericht direkt einschalten. Das Familiengericht prüft, ob die Änderung des Geschlechtseintrags und der/des Vornamen(s) dem Kindeswohl widerspricht. Wenn die Änderung dem Kind nicht schadet, sollte das Familiengericht der Änderung zustimmen.
14- bis 18-Jährige geben die Erklärung selbst ab. Du musst selbst versichern, dass du beraten bist. Wie oben dargestellt musst du aber keinen „Beratungsschein” vorlegen.
Deine gesetzlichen Vertreter*innen müssen der Änderung zustimmen. Wenn deine Eltern nicht zustimmen bzw. sich uneinig sind, kann die Zustimmung durch das Familiengericht ersetzt werden. Das heißt, du kannst deinen Geschlechtseintrag und deine(n) Vornamen auch ohne Zustimmung der Eltern ändern, wenn die Änderung aus Sicht des Familiengerichts deinem Wohl nicht widerspricht. Wenn deine Eltern die Zustimmung verweigern, schaltet das Standesamt das Familiengericht ein. Das Standesamt informiert dich darüber. Wenn du nicht möchtest, dass das Familiengericht eiungeschaltet wird, kannst du dem widersprechen. Dann gibt es kein Verfahren.
Ja! Da du die Erklärung selbst abgeben wirst, muss du sie auch anmelden. Die Zustimmung deiner gesetzlichen Vertreter ist für die Anmeldung noch nicht erforderlich. Die Anmeldung ist eine Terminvergabe, die noch keine rechtlichen Konsequenzen hat. Die Voraussetzungen für eine wirksame Erklärung müssen erst bei der eigentlichen Erklärung vorliegen. D.h. die Zustimmung deiner Sorgeberechtigten muss erst dann vorliegen. Wenn du die Erklärung angemeldet hast, aber klar wird, dass ein oder beide Sorgeberechtigten nicht zustimmen werden, kannst du bereits dann das Familiengericht zur Klärung einschalten.
Personen mit gesetzlicher Betreuung
Wenn du eine gesetzliche Betreuung hast und geschäftsfähig bist, kannst du die Erklärung selbst abgeben.
Wenn du eine gesetzliche Betreuung in dieser Angelegenheit hast und nicht geschäftsfähig bist, kannst du die Erklärung nicht selbst abgeben. Die Erklärung wird in diesem Fall durch die*den gesetzliche*n Betreuer*in abgegeben. Das Betreuungsgericht muss damit einverstanden sein, dass Vornamen und Geschlechtseintrag geändert werden dürfen. Das Betreuungsgericht muss herausfinden, ob du das das wirklich willst. Wenn ja, darf die*der gesetzliche Betreuer*in die Erklärung für dich abgeben. Bei der Abgabe der Erklärung musst du nicht anwesend zu sein.
Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit
Wenn du keine deutsche Staatsangehörigkeit hast, hängt es vom Aufenthaltsort und Aufenthaltsstatus ab, ob du das Verfahren zur Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen durchführen kannst. Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit können das Verfahren in einigen Fällen nicht durchführen. Mehr Informationen findest du hier: https://sbgg.info/leitfaden-fuer-erklaerende-personen/
Unionsbürger*innen haben ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (nämlich Freizügigkeit). Sie können das SBGG-Verfahren durchführen. Anders ist das nur, wenn ihnen diese Freizügigkeit rechtswirksam entzogen wurde.
Personen mit einer Blauen Karte EU (EU Blue Card), also akademische Fachkräfte oder Menschen mit besonderer beruflicher Erfahrung, können das SBGG-Verfahren ebenfalls durchführen.
Personen mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis) können das SBGG-Verfahren durchführen.
Personen mit einer befristeten, aber verlängerbaren Aufenthaltserlaubnis (z.B. Aufenthaltserlaubnisse aus familiären oder beruflichen Gründen) können das SBGG-Verfahren durchführen, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten.
Asylberechtigte, nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte Geflüchtete, subsidiär Schutzberechtigte und Personen mit einem Abschiebungsverbot erhalten in der Regel zunächst alle eine befristete, aber verlängerbare Aufenthaltserlaubnis (bis sie die Voraussetzungen für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, also eine Niederlassungserlaubnis, oder eine Einbürgerung erfüllen). Sie können das SBGG-Verfahren also durchführen.
Personen im noch laufenden Asylverfahren (mit Aufenthaltsgestattung) haben kein unbefristetes Aufenthaltsrecht und keine Aufenthaltserlaubnis. Sie können das SBGG-Verfahren daher erst nach einem positiven Abschluss ihres Verfahrens und Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durchführen.
Personen mit einer Duldung und Personen ohne Papiere sind nicht berechtigt, das Verfahren durchzuführen. Staatenlose Personen und Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit können das SBGG-Verfahren nur durchführen, wenn sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen (also gewöhnlicher Aufenthalt im Inland und ein Aufenthaltsstatus nach § 1 Abs. 3 SBGG).
Du kannst einen Ergänzungsausweis bei der Deutschen Gesellschaft für Trans*- und Inter*geschlechtlichkeit beantragen: https://dgti.org/2021/09/05/der-ergaenzungsausweis-der-dgti-e-v/
Elternschaft
Die Rechtslage für Eltern nach dem Selbstbestimmungsgesetz ist hier ausführlich erklärt: https://sbgg.info/artikel-11/
Aus dem Eintrag im Geburtenregister wird die Geburtsurkunde erstellt. Hierzu gibt es Regelungen m Personenstandsgesetz und der Personenstandsverordnung.
Personen, die ein Kind gebären, werden als „Mutter” und mit ihrem/ihren aktuellen Vornamen und Geschlechtseintrag in das Geburtenregister eingetragen, auch wenn sie einen männlichen, diversen oder keinen Geschlechtseintrag haben. Gleiches gilt für Personen, die nach den abstammungsrechtlichen Regeln als „Vater“ eingetragen werden, aber keinen männlichen Geschlechtseintrag haben. Dieses Auseinanderfallen von geschlechtlicher Elternrolle und Eintrag wird bewusst hingenommen.
Mit dem Selbstbestimmungsgesetz wird auch die Personenstandsverordnung geändert. Der neue § 48 Abs. 1a PStVo legt fest, dass auf Verlangen der Person, die als „Mutter“ oder als „Vater“ eingetragen ist, stattdessen in der Geburtsurkunde des Kindes auch die geschlechtsneutrale Bezeichnung „Elternteil“ stehen kann.
Beispiel 1: Leroy ist ein trans* Mann, der sein Kind selbst geboren hat. Er wird in das Geburtenregister als „Mutter“ eingetragen, aber mit seinem männlichen Geschlechtseintrag und seinem Namen Leroy. Er kann verlangen, dass auf der Geburtsurkunde seines Kindes statt „Mutter“ „Elternteil“ steht. Leider kann er nicht verlangen, als „Vater“ eingetragen zu werden. Die Geburtsurkunde ist im Rechtsverkehr wichtig als Beweis für die Eltern-Kind-Zuordnung, etwa bei Schulanmeldungen oder Ärzt*innenbesuchen.
Beispiel 2: Alice hat einen weiblichen Geschlechtseintrag und ist mit Anil verheiratet. Anil hat das gemeinsame Kind geboren. Alice hatte früher einen männlichen Geschlechtseintrag. Bei der Beurkundung der Geburt des Kindes beruft sie sich darauf. Sie wird dann, weil sie mit Anil verheiratet ist, automatisch als „Vater” des Kindes in das Geburtenregister eingetragen, aber mit ihrem Namen Alice und ihrem weiblichen Geschlechtseintrag. Auch sie kann verlangen, dass sie auf der Geburtsurkunde des Kindes als “Elternteil” bezeichnet wird. Beruft sie sich nicht auf ihren ehemaligen männlichen Geschlechtseintrag, muss Alice das Kind als Stiefkind adoptieren.
§ 11 SBGG ersetzt den bisherigen § 11 TSG und regelt das Eltern-Kind-Verhältnis bei Personen, deren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister geändert wurde oder deren Geschlechtseintrag weder mit „männlich“ noch mit „weiblich“ angegeben ist. Die Vorschrift gilt auch in Fällen, in denen der Eintrag bereits nach TSG oder PStG geändert wurde, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das bedeutet, dass z.B. ein trans* Mann, der das Kind nicht selbst geboren hat, aber zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes bereits einen männlichen Geschlechtseintrag hatte, dieses nun als “Vater” des Kindes anerkennen kann. Eine Änderung des Geschlechtseintrags, die nach Geburt bzw. Annahme eines Kindes erfolgt, hat keine Auswirkungen auf das Eltern-Kind-Verhältnis. D.h. wenn eine Person z.B. ihren Geschlechtseintrag erst nach der Geburt des Kindes zu „männlich” ändert, kann sie nicht rechtlicher „Vater” des Kindes werden.
Für Personen, die bereits rechtliche Eltern sind, kann kann aber eine neue Geburtsurkunde immerhin mit dem aktuellen Vornamen und der Bezeichnung “Elternteil” ausgestellt werden, z.B. bei einer Person mit männlichem Geschlechtseintrag, die das Kind selbst geboren hat oder einer trans* Frau, die abstammungsrechtlich „Vater” des Kindes ist.
Reisepass
Aktuell gibt es weltweit nur wenige Länder, die nicht-binäre Identitäten rechtlich anerkennen. Daher ist einerseits die Informationslage, wie sich ein X im Reisepass auswirkt, nur unzureichend Andererseits kann es bei der Beantragung eines Visums oder der Einreise zu Verzögerungen und zusätzlichen Hindernissen kommen, weil viele beteiligte Person eher wenig Erfahrung im Umgang mit nicht-binären Geschlechtseinträgen haben.
Auf Wikipedia findet sich eine Übersicht über die Länder, die ausdrücklich ein X im Pass erlauben und die Länder, die die Einreise von Menschen mit einem X im Pass nicht erlauben: https://en.wikipedia.org/wiki/Legal_recognition_of_non-binary_gender. Die Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben können wir nicht überprüfen.
Es kann auch dazu kommen, dass einzelne Fluggesellschaften die Reise von Menschen mit einem X im Pass ablehnen. Informiere dich am besten vor der Buchung bei der jeweiligen Fluggesellschaft.
Ob ein Land spezifische Einreisebeschränkungen für Menschen mit einem X im Pass hat, kannst du auch hier https://www.united.com/en/us/timatic?i=TIMATIC und https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender (manchmal gibt es eine Sektion LGBTQIA+ in der Beschreibung des Landes) finden.
Ein binärgeschlechtlicher Geschlechtseintrag im Reisepass kann für internationale Reisen wichtig sein, wenn die Länder, in oder durch die gereist wird, nur “weiblich” oder “männlich” als Geschlecht anerkennen. Der Eintrag „X“ kann zu unangenehmen Nachfragen, Zwangsouting und weiteren Diskriminierungen führen.
Auf Antrag ist es daher möglich, dass Menschen mit divers- oder ohne Geschlechtseintrag einen binären Geschlechtseintrag im Reisepass bekommen können, also männlich oder weiblich. Diese Option steht nur Personen offen, die mit einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen, dass sie eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ haben.
Für Ausnahmen von der Nachweispflicht und weitere Infos, siehe hier: https://sbgg.info/passgesetz/
Im Reisepass eingetragen werden darf nur der binäre Geschlechtseintrag, der vor der Änderung zu divers oder der Streichung des Eintrags bestand. Gab es bisher keinen binären Eintrag, darf einmalig ein binärer Geschlechtseintrag gewählt werden.
Beispiel: Leo hat keinen Geschlechtseintrag, hatte zuvor aber mal den Eintrag „männlich”. Um Diskriminierungen auf internationalen Reisen zu vermeiden, beantragt Leo einen Reisepass mit dem Eintrag „M“. Dazu muss Leo eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ nachweisen. Den binären Eintrag kann Leo nicht auswählen, er richtet sich nach seinem vorherigen binären Eintrag. Grundsätzlich kann Leo nur einen Reisepass haben, d.h. er kann keinen zweiten Reisepass mit nicht-binärem Eintrag haben.
Grundsätzlich darf jede Person nur einen Pass besitzen. Um einen Zweitpass zu beantragen, muss man ein berechtigtes Interesse nachweisen. Du könntest argumentieren, dass Du bei beruflichen Reisen in Länder, die bei einem X im Pass die Einreise verwehren, auf einen binären Pass angewiesen bist, aber grundsätzlich als nicht-binäre Person aber auch einen nicht-binäre Pass brauchst.
Outing gegen meinen Willen
Infos zum Offenbarungsverbot findest du hier: https://sbgg.info/artikel-13/ und zu den Bußgeldvorschriften hier: https://sbgg.info/artikel-14/
Zuständig für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Bußgeldbehörde, also die obersten Landesbehörden mit der Möglichkeit der Delegation auf nachgeordnete Behörden oder Stellen (nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2 OWiG). Welche Behörde das jeweils genau ist, muss in vielen Fällen noch festgelegt werden.
Sogenanntes Deadnaming oder absichtliches Misgendern kann zudem als Beleidigung strafbar sein. In diesen Fällen kannst du eine Anzeige erstatten.