§ 14 SBGG
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 die Geschlechtszugehörigkeit oder einen Vornamen offenbart und dadurch die betroffene Person absichtlich schädigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Die folgenden Ausführungen sollen die Inhalte des Selbstbestimmungsgesetzes verständlich erklären. Es sind noch nicht alle Regelungen kommentiert. Sie bilden unseren jetzigen juristischen Wissensstand ab (Juli 2024). Wir beziehen uns auf den Gesetzestext und die Gesetzesbegründung. Gegebenenfalls ergeben sich zu einem späteren Zeitpunkt Anpassungsbedarfe. Unter dem Menüpunkt ‚Kritik‘ finden sich kritische Einordnungen des Gesetzes aus Perspektive von (Selbstvertretungs-)Organisationen.
Ordnungswidrig handelt, wer gegen das Offenbarungsverbot verstößt und die Geschlechtszugehörigkeit oder einen Vornamen einer Person offenbart. Zusätzlich muss die betroffene Person absichtlich geschädigt werden. Das bedeutet, dass es über die Verletzung des Offenbarungsverbots hinaus einen Schaden geben muss, z.B. dass die Person dadurch berufliche Nachteile erleidet. Diesen Schaden muss die Person, die gegen das Offenbarungsverbot verstoßen hat, auch beabsichtigt haben. Das ist problematisch, denn bereits der Verstoß gegen das Offenbarungsverbot an sich stellt einen Schaden dar. Ob dieser absichtlich erfolgt ist oder von der Person unbeabsichtigt eintritt, macht für die betroffene Person keinen Unterschied.
Ist die Offenbarung nach § 14 SBGG bußgeldbewährt, so ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde für die Durchsetzung des Bußgeldbescheids zuständig. Das sind in der Regel diejenigen Fachministerien der Länder, in deren Ressortbereich die verwaltungsrechtliche Vorschrift gehört.