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Leitfaden für Erklärungsberechtigte

Leitfaden für Personen, die ihren Geschlechtseintrag und ihre(n) Vornamen nach dem Selbstbestimmungsgesetz ändern wollen.

Wann kann die Erklärung abgegeben werden?

Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) tritt am 01.11.24 in Kraft.
Es ermöglicht Personen, ihren Geschlechtseintrag und ihre(n) Vornamen zu ändern.

Ab dem 01.08.24 kannst du bei jedem Standesamt anmelden, dass du deinen Geschlechtseintrag und deine(n) Vornamen ändern möchtest. Frühestens drei Monate später kannst du dann die Erklärung abgeben. Anmeldung und Erklärung erfolgen beim gleichen Standesamt.

Allgemeine Informationen

Wenn du dir nicht sicher bist, ob eine Änderung von Geschlechtseintrag und Vorname(n) das Richtige in diesem Moment ist, lass dir Zeit! Du kannst dir bei Beratungsstellen weitere Infos holen.

Die folgenden Angaben bilden unseren jetzigen (juristischen) Wissensstand ab (Juli 2024). Wir beziehen uns auf den Gesetzestext und die Gesetzesbegründung. Gegebenenfalls ergeben sich zu einem späteren Zeitpunkt Anpassungsbedarfe.

Dieser Text soll die Menschen, die das SBGG nutzen möchten, direkt ansprechen. Wir haben uns für die Ansprache im Singular entschieden, möchten aber Viele-Systeme explizit mit ansprechen.

Schritt-für-Schritt-Anleitung

Die Änderung erfolgt in zwei Schritten. Zuerst musst du deine Erklärung beim Standesamt anmelden. Später kannst du dann deine Erklärung abgeben. Gleichzeitig mit der Abgabe der Erklärung müssen ein oder mehrere neue Vorname(n) „bestimmt“, also ausgesucht und dem Standesamt mitgeteilt werden.

1. Anmeldung

Die Anmeldung ist ab dem 01.08.2024 bei jedem Standesamt mündlich oder schriftlich (evtl. auch online) möglich.Grundsätzlich kannst du deine Erklärung bei jedem Standesamt anmelden. Bei diesem Standesamt musst du dann auch die Erklärung abgeben.

Das Standesamt, bei dem du deine Erklärung abgegeben hast (z.B. das Standesamt an deinem Wohnort), leitet sie an das Standesamt weiter, bei dem deine Geburt registriert wurde („Geburtsstandesamt“). Das trägt den geänderten Geschlechtseintrag in das Personenstandsregister ein. Erst dann ist die Änderung wirksam. Am schnellsten geht es daher, wenn du Anmeldung und Erklärung gleich bei deinem Geburtsstandesamt abgibst.

Wenn du nicht in Deutschland geboren bist, aber dich in Deutschland verheiratet oder verpartnert hast, trägt das Standesamt, bei dem die Eheschließung oder Verpartnerung stattgefunden hat, die Änderung ein. Wenn das alles nicht zutrifft, ist das Standesamt an deinem Wohnort zuständig und die Änderung wird dort direkt eingetragen.

Wenn du nicht in Deutschland lebst, aber die deutsche Staatsbürgerschaft hast, kannst du die Anmeldung und Erklärung auch bei der deutschen Auslandsvertretung in dem Land abgeben, in dem du lebst. Die Zuständigkeiten sind zukünftig in § 45b PStG geregelt.

Wenn keine der vorher genannten Stellen zuständig ist, kannst du zum Standesamt I in Berlin gehen.

Die Anmeldung kann grundsätzlich mündlich oder schriftlich (per Brief) erfolgen.

Das Vorgehen der Standesämter ist unterschiedlich. Manche Standesämter stellen (Online-)Formulare für die Anmeldung zur Verfügung. Erkundige dich bei deinem Standesamt, wie es dort gehandhabt wird.

Für die Anmeldung gibt es bei einigen Standesämtern bereits jetzt Formulare.

Wenn du dich selbst schriftlich an das Standesamt wendest, reicht ein kurzes formloses Schreiben. Darin musst du erklären, dass du deinen Geschlechtseintrag und deine(n) Vornamen nach dem Selbstbestimmungsgesetz ändern möchtest. Zudem musst du dich als Person identifizieren, z.B. mit deinem Geburtsdatum und deiner Meldeadresse. Frag am besten bei deinem Standesamt nach, welche Daten sie von dir brauchen.

Wichtig: Du musst nicht begründen, warum du deinen Geschlechtseintrag oder deine(n) Vornamen ändern möchtest.

Nach der Anmeldung musst du drei Monate warten (sogenannte Wartefrist).

Wenn du die Erklärung nicht spätestens sechs Monate nach der Anmeldung abgibst, wird die Anmeldung ungültig und du musst nochmal eine Anmeldung machen.

Es ist davon auszugehen, dass die Terminvergabe nach dem gleichen Verfahren abläuft wie sonst auch bei diesem Standesamt. Manche Standesämter vergeben Termine über Online-Funktionen. Bei anderen ist es möglich, spontan vorbeizukommen. Informiere dich über das Verfahren bei dem Standesamt, bei dem du Anmeldung und Erklärung abgeben möchtest. Sollte dein Standesamt sehr überlastet sein, kannst du auch ein anderes Standesamt wählen.

In manchen Formularen der Standesämter muss man schon bei der Anmeldung angeben, welchen Geschlechtseintrag und welche(n) Vornamen man zukünftig eingetragen haben möchte. Es ist allerdings möglich, diese Angabe vor der Abgabe der Erklärung noch zu ändern.

Entscheidend ist der Geschlechtseintrag und der oder die Vornamen, die du bei der Erklärung angibst.

2. Erklärung und Vornamensbestimmung

Ein Wechsel ist nicht möglich. Anmeldung und Erklärung müssen beim gleichen Standesamt erfolgen.

Du kannst die Erklärung frühestens drei Monate nach der Anmeldung abgeben. Wenn du die Erklärung nicht spätestens sechs Monate nach der Anmeldung abgegeben hast, dann wird die Anmeldung ungültig und du musst nochmal eine Anmeldung machen.

Zur Änderung musst du persönlich erscheinen und dich ausweisen.
Wenn du verheiratet oder verpartnert bist, ist es hilfreich die entsprechende Urkunde mitzubringen, damit die Standesbeamt*innen wissen, welcher Registereintrag noch geändert werden muss. Gleiches gilt für die Geburtsurkunde, wenn du bei einem anderen Standesamt als deinem Geburtsstandesamt die Erklärung abgibst.

Bei dem Termin beim Standesamt erklärst du, welchen Geschlechtseintrag und welche(n) Vornamen du in Zukunft nutzen möchtest.
Mögliche Geschlechtseinträge sind männlich, weiblich, divers oder das Streichen des Geschlechtseintrags.

Eine Erklärung könnte zum Beispiel so lauten: „Ich erkläre, dass die Angabe „weiblich“ in meinem Geburtenregistereintrag geändert werden soll, indem sie durch die Angabe „divers“ ersetzt wird.

Zudem musst du eine Versicherung abgeben.

Zudem musst du versichern, dass der neue Geschlechtseintrag deiner Geschlechtsidentität am besten entspricht und du dir der Bedeutung der Erklärung bewusst bist. Das ist keine sogenannte eidesstattliche Erklärung. Die Versicherung beruht nur auf deiner Selbstauskunft.

Eine Versicherung könnte so lauten: „Ich versichere, dass der gewählte Geschlechtseintrag meiner Geschlechtsidentität am besten entspricht. Ich versichere weiterhin, dass ich mir der Tragweite der durch meine Erklärung bewirkten Folgen bewusst bin.

Wahrscheinlich kannst du diesen Angaben einfach in einem Formular mit deiner Unterschrift zustimmen.

Grundsätzlich kann dein neuer Vorname/deine Vornamen frei bestimmt werden. Im Gesetz steht, dass der Vorname dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen muss. Das meint, dass Vorname und Geschlechtseintrag zueinander „passen sollen“. Ob dein Name der – rein inneren – Geschlechtsidentität und damit dem gewählten Geschlechtseintrag entspricht, kannst letztlich nur du selbst beurteilen. Von den Standesämtern muss die Vorgabe des „Entsprechens“ daher weit ausgelegt werden. Dies gilt insbesondere für die Vornamenswahl bei nicht-binären Geschlechtseinträgen.

Ja. Rechtlich kann auch der bisherige Vorname zum „neuen“ bestimmt werden. Dazu muss gegebenenfalls erklärt werden, dass der alte Name auch dem neuen Geschlechtseintrag entspricht.
Beispiel: Pascale ist nicht-binär und möchte Pascales Geschlechtseintrag streichen lassen. Pascale könnte „Toni“, aber auch „Pascale“ zum „neuen“ Vornamen bestimmen.

Nein, du musst Geschlechtseintrag und Vornamen ändern. Wenn du nur deine(n) Vornamen ändern möchtest, kommt eventuell eine Änderung nach dem Namensänderungsgesetz in Betracht.

Es gibt keine gesetzliche Begrenzung für die Anzahl der Vornamen.
Wenn du mehrere Namen wählst, kannst du später auch z.B. den zweiten oder dritten als Rufname verwenden.

Das Bundesinnenministerium hat in einem Rundschreiben im August 2024 darauf hingewiesen, dass entgegen einer vorherigen Einschätzung die Anzahl der Vornamen verändert werden kann. Es gelte eine Höchstgrenze von maximal fünf Vornamen, hieß es in dem Schreiben weiter.

Nein. Für diese Begrenzung gibt es keine gesetzliche Grundlage. Das heißt, auch wenn du bisher nur einen Vornamen hattest, kannst du zum Beispiel drei neue Namen bestimmen und andersrum.

Wichtig: Du musst die Erklärung zu deinem Geschlechtseintrag und deinen neuen Vornamen nicht begründen. Du brauchst auch keine Gutachten oder (ärztlichen) Bescheinigungen. Die Standesämter dürfen deine Erklärung nicht durch z.B. Nachfragen überprüfen.

Weitere Informationen

Die Kosten für Beurkundungen etc. sind grundsätzlich in den Gebührenordnungen der Länder geregelt. Für die Beurkundung der Erklärung kommen Kosten in Höhe von ca. 15-35 Euro auf dich zu, sowie für die Bescheinigung über die Änderungen, die sich vermutlich in einem ähnlichen Rahmen bewegt. Ebenso fallen Kosten bei der Neuausstellung von (Ausweis-)Dokumenten nach der Änderung an. Ggf. erheben manche Standesämter auch schon Gebühren für die Anmeldung.

Kommunikation mit dem Standesamt

Zunächst kannst du per Mail und Einschreiben Einspruch einlegen.

Hier findest du ein Musterschreiben mit Argumenten gegen die Wahl geschlechtsneutraler Vornamen für nicht-binäre/intergeschlechtliche Personen und mit Argumenten gegen die Beschränkung/Erweiterung der Anzahl der Vornamen als Word-Dokument.

Hier findest du das Musterschreiben als pdf. Danke an Juli Heinicke für die Erstellung des Musterschreibens.

Solltest du nur eine der beiden Argumentationen brauchen, lösche den Punkt 1. bzw. 2. aus dem Word-Dokument. Weiter unten auf dieser Seite findest du noch weitere Formulierungshilfen, die du in das Dokument einfügen kannst.
 

Wenn das Standesamt weiterhin Zweifel hat, ob die Voraussetzungen vorliegen, kann es selbst eine sog. Zweifelsvorlage beim Amtsgericht einreichen und beantragen, dass das Amtsgericht dem Standesamt sagt, was es tun soll. Hierbei fallen keine Kosten für die erklärende Person an.

Wenn das Standesamt dann weiterhin ablehnt die Änderung einzutragen, kannst du das zuständige Amtsgericht einschalten und beantragen, dass dieses das Standesamt anweist die Eintragung im Personenstandsregister vorzunehmen (§ 49 PStG). Falls du ein geringes Einkommen hast, kannst du einen Beratungshilfegutschein vom Amtsgericht beantragen. Hierbei sind Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe abgedeckt.

Ich schlage vor, dass ich bei der Gesellschaft für deutsche Sprache ein Gutachten über die Frage einhole, ob der von mir gewählte Name geschlechtsneutral ist. Bitte teilen Sie mir bis zum … mit, ob Sie ein solches Gutachten akzeptieren.

Ich fordere Sie daher auf, meine Anmeldung zur Vornamensänderung und zur Änderung des Geschlechtseintrags wie beantragt zu terminieren.

Ich fordere Sie auf, die Änderung meines Vornamens und meines Geschlechtseintrags wie angegeben einzutragen.

Sollten Sie weiterhin an Ihrer Rechtsauffassung festhalten, bitte ich darum die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen und eine Zweifelsvorlage zu stellen (vgl. § 49 Abs. 2 PStG).

Sollten Sie weiterhin an Ihrer Rechtsauffassung festhalten, bitte ich um abschließende Mitteilung, dass Sie die beantragte Amtshandlung nicht vornehmen werden.

Sollten Sie weiterhin an Ihrer Rechtsauffassung festhalten, beantrage ich die Zustellung eines förmlichen Ablehnungsbescheids mit Rechtsbehelfsbelehrung.

Zusatzinformationen

Das Selbstbestimmungsgesetz ist ohne Altersgrenze anwendbar. Es enthält allerdings eine nach Alter abgestufte Regelung dazu, wer die Erklärung nach § 2 Abs. 1 SBGG abgeben kann.

Bei Kindern unter 5 Jahren können nur die gesetzlichen Vertreter*innen die Erklärung abgegeben. Das sind in der Regel die Eltern. Das Gesetz sieht keine Altersgrenze für die Änderungen vor.

Bei Kindern, die zwischen 5 und 13 Jahre alt sind, können nur die gesetzlichen Vertreter*innen die Erklärung abgeben. Das Kind muss mit der Änderung einverstanden sein und bei der Erklärung im Standesamt anwesend sein. Eltern können also nicht gegen den Willen des Kindes den Namen oder Personenstand ändern.

Wenn die Erklärung durch einen Vormund abgegeben wird, also einer Person, die zwar das Sorgerecht hat, aber nicht rechtlicher Elternteil ist, muss das Familiengericht zustimmen. Dazu muss das Familiengericht feststellen, dass die Änderung dem Wohl des Kindes nicht widerspricht, also es dem Kind dadurch nicht schlechter geht.

Die gesetzlichen Vertreter*innen müssen erklären, dass sie beraten sind. Das bedeutet, dass sie sich über die Bedeutung und Folgen der Änderung informiert haben. Eine solche Beratung kann z.B. durch eine Beratungsstelle für trans*, intergeschlechtliche oder nicht-binäre Personen, einen Träger der Kinder- und Jugendhilfe, Kinder- und Jugendpsychotherapeut*innen oder auch Vertrauenslehrer*innen erfolgen.
Beratungsangebote findest du hier.

Wichtig: Es handelt sich nicht um eine Beratungspflicht. Niemand muss einen „Beratungsschein“ bei der Abgabe der Erklärung vorlegen. Es muss lediglich versichert werden, dass eine Person beraten ist. Das Standesamt darf an dieser Stelle z.B. nicht nachforschen, in welchem Kontext eine Beratung stattgefunden hat.

Wenn eine Person zwischen 5 und 13 Jahren Vornamen oder Geschlechtseintrag ändern will, aber Eltern oder Vormund dabei nicht unterstützen oder die Eltern sich uneinig sind, kann das Familiengericht die Zustimmung ersetzen. Das Standesamt kann das Familiengericht direkt einschalten. Das Familiengericht prüft, ob die Änderung des Geschlechtseintrags und der/des Vornamen(s) dem Kindeswohl widerspricht. Wenn die Änderung dem Kind nicht schadet, sollte das Familiengericht der Änderung zustimmen.

14- bis 17-Jährige können die Erklärung selbst abgeben. Du musst selbst versichern, dass du beraten bist. Wie oben dargestellt musst du aber keinen „Beratungsschein“ vorlegen.

Die gesetzlichen Vertreter*innen müssen der Änderung zustimmen. Wenn deine Eltern nicht zustimmen bzw. sich uneinig sind, kann die Zustimmung durch das Familiengericht ersetzt werden. Das heißt du kannst deinen Geschlechtseintrag und deine(n) Vornamen auch ohne Zustimmung der Eltern ändern, wenn die Änderung aus Sicht des Familiengerichts deinem Wohl nicht widerspricht. Wenn deine Eltern die Zustimmung verweigern, schaltet das Standesamt das Familiengericht ein. Das Standesamt informiert dich darüber. Wenn du nicht möchtest, dass das Familiengericht involviert wird, kannst du dem widersprechen. Dann gibt es kein Verfahren.

Wenn du eine gesetzliche Betreuung hast und geschäftsfähig bist, kannst du die Erklärung selbst abgeben.

Wenn du eine gesetzliche Betreuung in dieser Angelegenheit hast und nicht geschäftsfähig bist, kannst du die Erklärung nicht selbst abgeben. Die Erklärung wird in diesem Fall durch die*den gesetzliche*n Betreuer*in abgegeben. Das Betreuungsgericht muss damit einverstanden sein, dass Vornamen und Geschlechtseintrag geändert werden dürfen. Das Betreuungsgericht muss herausfinden, ob du das das wirklich willst. Wenn ja, darf die*der gesetzliche Betreuer*in die Erklärung für dich abgeben. Bei der Abgabe der Erklärung musst du nicht anwesend zu sein.

… ist es hilfreich, wenn du diese Information bei der Anmeldung der Erklärung mitteilst. Wenn du eine Behinderung hast, denken manche Menschen, dass du nicht selbst über deinen Geschlechtseintrag bestimmen kannst. Das ist beispielsweise der Fall, weil du beim Sprechen nicht gut verstanden wirst. Du kannst erklären, wie du kommunizierst, also ob du zum Beispiel einen Talker benutzt, damit sich das Standesamt auf den Termin vorbereiten kann.

Wenn du keine deutsche Staatsangehörigkeit hast, hängt es vom Aufenthaltsort und Aufenthaltsstatus ab, ob du das Verfahren zur Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen durchführen kannst. Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit können das Verfahren in einigen Fällen nicht durchführen.

Grundsätzlich richtet sich die Geschlechtszugehörigkeit nach dem Heimatrecht einer Person (Art. 7a Abs. 1 EGBGB). Für staatenlose Personen oder nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte Geflüchtete zählt der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland, nicht die Staatsangehörigkeit.

Die Änderung von Geschlechtseintrag und Vorname ist nur zulässig, wenn die Person für die Änderungen deutsches Recht wählt und wenn die Person „als Ausländer*in“
1. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder
2. eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich rechtmäßig im Inland aufhält oder
3. eine Blaue Karte EU besitzt.

Deutsches Recht wählen/gewöhnlicher Aufenthalt: Nur eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland kann deutsches Recht wählen. Der „gewöhnliche Aufenthalt“ wird hier nicht genauer definiert. In der Regel wird darunter aber verstanden, dass ein tatsächliches längeres und nicht nur vorübergehendes Verweilen stattfindet. Es kommt darauf an, wo der Schwerpunkt der sozialen Kontakte, der sogenannte Daseinsmittelpunkt liegt, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht.
Ein nur kurzer oder vorübergehender Aufenthalt (z.B. zu Besuchs- oder touristischen Zwecken) reicht nicht aus. Die Erklärung zur Wahl des deutschen Rechtes muss gegenüber dem Standesamt abgegeben werden und von diesem öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden.

Aufenthaltsstatus:
Unionsbürger*innen haben ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (nämlich Freizügigkeit). Sie können das SBGG-Verfahren durchführen. Anders ist das nur, wenn ihnen diese Freizügigkeit rechtswirksam entzogen wurde.

Personen mit einer Blauen Karte EU (EU Blue Card), also akademische Fachkräfte, können das SBGG-Verfahren ebenfalls durchführen.
Personen mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis) können das SBGG-Verfahren durchführen.
Personen mit einer befristeten, aber verlängerbaren Aufenthaltserlaubnis (z.B. Aufenthaltserlaubnisse aus familiären oder beruflichen Gründen) können das SBGG-Verfahren durchführen, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten.

Asylberechtigte, nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte Geflüchtete, subsidiär Schutzberechtigte und Personen mit einem Abschiebungsverbot erhalten in der Regel zunächst alle eine befristete, aber verlängerbare Aufenthaltserlaubnis (bis sie die Voraussetzungen für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, also eine Niederlassungserlaubnis, oder eine Einbürgerung erfüllen). Sie können das SBGG-Verfahren also durchführen.Personen im noch laufenden Asylverfahren (mit Aufenthaltsgestattung) haben kein unbefristetes Aufenthaltsrecht und keine Aufenthaltserlaubnis. Sie können das SBGG-Verfahren daher erst nach einem positiven Abschluss ihres Verfahrens und Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durchführen.

Personen mit einer Duldung und Personen ohne Papiere sind nicht berechtigt, das Verfahren durchzuführen.

Staatenlose Personen und Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit können das SBGG-Verfahren nur durchführen, wenn sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen (also gewöhnlicher Aufenthalt im Inland und ein Aufenthaltsstatus nach § 1 Abs. 3 SBGG).

… gibt es die Möglichkeit, einen Ergänzungsausweis bei der dgti zu beantragen. Er muss zusätzlich zu eurem Ausweisdokument gezeigt werden, aber darauf kann dein selbstgewählter Geschlechtseintrag und die passenden Vornamen stehen. Beratungsangebote findest du hier.

Ihr sucht weitere Informationen oder Austausch?

Wendet euch gerne an Beratungsstellen in eurer Nähe

Hier findet ihr weitere Anleitungen und Hinweise zur Nutzung des SBGG

Oder tauscht euch auf Discord aus (Hinweis: Der Discord Server wird nicht von uns betreut)

Eine Liste mit Hinweisen zur Umsetzung des Gesetzes bei einzelnen Standesämtern findet ihr hier

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