§ 4 SBGG
Anmeldung beim Standesamt
Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist von der erklärenden Person drei Monate vor der Erklärung nach § 2 mündlich oder schriftlich bei dem Standesamt anzumelden, bei dem die Erklärung abgegeben werden soll. Die Anmeldung wird gegenstandslos, wenn die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird.
Die folgenden Ausführungen sollen die Inhalte des Selbstbestimmungsgesetzes verständlich erklären. Es sind noch nicht alle Regelungen kommentiert. Sie bilden unseren jetzigen juristischen Wissensstand ab (Juli 2024). Wir beziehen uns auf den Gesetzestext und die Gesetzesbegründung. Gegebenenfalls ergeben sich zu einem späteren Zeitpunkt Anpassungsbedarfe. Unter dem Menüpunkt ‚Kritik‘ finden sich kritische Einordnungen des Gesetzes aus Perspektive von (Selbstvertretungs-)Organisationen.
Die Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen erfolgt in zwei Schritten.
Der erste Schritt ist die Anmeldung, dass man eine Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrages und der Vornamen abgeben möchte. Die eigentliche Erklärung ist dann der zweite Schritt. Beide Schritte müssen bei demselben Standesamt erfolgen.
Die Anmeldung ist bei jedem Standesamt ab dem 01.08.2024 mündlich oder schriftlich (evtl. auch online) möglich. Das Vorgehen der Standesämter ist unterschiedlich. Manche haben eine Online-Maske für die Anmeldung. Bei anderen kann man die Anmeldung nicht persönlich machen, sondern nur schriftlich. Erkundigt euch vor Ort, wie das vom Standesamt gehandhabt wird.
Für die Anmeldung gibt es bei einigen Standesämtern bereits jetzt Formulare. Bei der Anmeldung muss man die persönlichen Daten mitteilen und teilweise auch bereits angeben, welchen Geschlechtseintrag und welchen Vornamen man zukünftig eingetragen haben möchte. Nach dem Gesetzeszweck sollte es möglich sein, diese Angaben vor der Abgabe der Erklärung nochmal zu ändern.
Nach der Anmeldung muss man 3 Monate warten (sog. Wartefrist). Mit dieser Wartefrist will der Gesetzgeber verhindern, dass sich Menschen übereilt oder ohne genau darüber nachzudenken für die Änderung des Geschlechtseintrages und des Vornamens entscheiden.
Wenn man die Erklärung nicht spätestens 6 Monate nach der Anmeldung abgegeben hat, dann wird die Anmeldung ungültig und man muss nochmal eine Anmeldung machen.
Man kann die Anmeldung bei jedem Standesamt abgeben. (Siehe dazu auch Kurzkommentar zu § 2 SBGG)
Am schnellsten geht es allerdings, wenn man Anmeldung und Erklärung gleich bei dem Standesamt vornimmt, bei dem auch die Geburt amtlich registriert wurde (das sog. Geburtsstandesamt). Denn dieses Standesamt trägt den geänderten Geschlechtseintrag auch selbst in das Personenstandsregister ein. Erst dann ist die Änderung wirksam.
Wenn man der Einfachheit halber zu dem Standesamt des Wohnortes geht, muss dieses Standesamt die Erklärung nach der Abgabe erst an das Geburtsstandesamt schicken. Das trägt dann die Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen ein.
Wenn man kein Geburtsstandesamt in Deutschland hat, weil man nicht hier geboren ist, trägt das Wohnortstandesamt oder das Standesamt, wo das Eheregister geführt wird (wenn man verheiratet ist), die Änderung ein. Wenn man nicht in Deutschland lebt, aber die deutsche Staatsbürgerschaft hat, dann kann man die Anmeldung und Erklärung auch bei der deutschen Auslandsvertretung in dem Land abgeben, in dem man lebt. Die Zuständigkeiten sind zukünftig in § 45b PStG geregelt.