§ 45b PStG

Erklärungen nach dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag

(1) Die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und die Erklärung zum maßgeblichen Geschlechtseintrag für das Rechtsverhältnis der Person zu ihren Kindern nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag sind persönlich vor dem Standesbeamten abzugeben und von diesem zu beurkunden. Bei Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 206, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2024 Seite 6 von 10 Ausland kann eine deutsche Auslandsvertretung die Erklärung öffentlich beglaubigen und an das zuständige Standesamt übermitteln. Ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich, so gelten die Sätze 1 und 2 auch für dessen Erklärung. Wird die Erklärung für eine minderjährige Person abgegeben, die geschäftsunfähig ist oder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss auch die minderjährige Person anwesend sein.

(2) Für die Entgegennahme von Erklärungen nach § 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die betroffene Person, deren Geschlechtseintrag und Vornamen geändert werden sollen, führt. Für die Entgegennahme von Erklärungen nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag ist das Standesamt zuständig, welches die Geburt des jeweiligen Kindes der betroffenen Person zu beurkunden hat. Ergibt sich nach Satz 1 keine Zuständigkeit, weil die Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet ist, so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 4 und 5 entgegengenommenen Erklärungen.

(3) Die Erklärungen nach Artikel 7a Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind gegenüber dem Standesamt abzugeben. Absatz 2 gilt entsprechend.

Die folgenden Ausführungen sollen die Inhalte des Selbstbestimmungsgesetzes verständlich erklären. Es sind noch nicht alle Regelungen kommentiert. Sie bilden unseren jetzigen juristischen Wissensstand ab (Juli 2024). Wir beziehen uns auf den Gesetzestext und die Gesetzesbegründung. Gegebenenfalls ergeben sich zu einem späteren Zeitpunkt Anpassungsbedarfe. Unter dem Menüpunkt ‚Kritik‘ finden sich kritische Einordnungen des Gesetzes aus Perspektive von (Selbstvertretungs-)Organisationen.

§ 45b PStG regelt die formalen Fragen der Abgabe der Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz.

Erklärung vor „dem Standesbeamten“
Die Erklärungen nach § 2 SBGG und § 11 Abs. 1 Satz 2 SBGG sind nach dem Wortlaut von § 45b Abs. 1 Satz 1 PStG „vor dem Standesbeamten“ abzugeben. Gemeint ist damit, dass die Erklärung vor allen Standesbeamt*innen in Deutschland abgegeben werden kann. Für die Abgabe der Erklärung muss also nicht das geburtenregisterführende Standesamt aufgesucht werden. Eine Erklärung am Standesamt des Wohnorts (oder einem anderen Standesamt) ist ebenso möglich.

Aus organisatorischen Gründen ist es aber notwendig, dass Anmeldung und Erklärung am gleichen Standesamt erfolgen.

Persönliche Erklärung
Die Erklärung ist persönlich abzugeben. Die erklärende Person muss also ein Standesamt tatsächlich aufzusuchen. Eine Vertretung ist ausgeschlossen. In Fällen mit Minderjährigen müssen sowohl der*die Minderjährige als auch die gesetzlichen Vertreter*innen anwesend sein.
Die Erklärung wird von dem*der Standesbeamt*in beurkundet.

Zuständigkeit des Standesamtes
Auch wenn die Erklärung vor jedem Standesamt abgegeben werden kann, liegt die Zuständigkeit für die Änderung grundsätzlich bei dem Standesamt, das das Geburtenregister der erklärenden Person führt. Dies ist das Standesamt am Geburtsort.
Wird die Erklärung vor einem anderen Standesamt abgegeben, wird sie im Anschluss an dieses Standesamt weitergeleitet.

Beispiel: Leo ist in Freiburg geboren und lebt in Kiel. Leo erklärt gegenüber dem Standesamt Kiel, dass die Angabe „weiblich“ im Geburtenregistereintrag geändert werden soll, indem sie durch die Angabe „männlich“ ersetzt wird. Das Standesamt Kiel protokolliert diese Erklärung und leitet sie an das Standesamt Freiburg weiter. Dort wird Leos Eintrag geändert. Leo kann nun vom Standesamt Freiburg eine neue Geburtsurkunde erhalten.

Die Abgabe der Erklärung am Standesamt des Wohnorts hat den Vorteil, dass keine Anreise nötig wird. Ein Nachteil kann allerdings darin liegen, dass sich der Prozess durch die Weiterleitung noch einmal verzögert.

Wenn kein Eintrag in einem deutschen Geburtenregister besteht, weil die Person im Ausland geboren wurde, kommen unterschiedliche Standesämter in Frage. Hat die Person in Deutschland eine Ehe oder Lebenspartnerschaft geschlossen, ist das Standesamt zuständig, dass die Ehe oder Lebenspartnerschaft registriert hat. Ist die Person nicht verheiratet oder verpartnert, trägt das Standesamt am aktuellen Wohnort die Änderung ein. Wenn es keinen aktuellen Meldewohnsitz gibt, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

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