§ 5 SBGG
Sperrfrist; Vornamenbestimmung bei Rückänderung
(1) Vor Ablauf eines Jahres nach der Erklärung der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen kann die Person keine erneute Erklärung nach § 2 abgeben. Dies gilt nicht in den Fällen des § 3.
(2) Bewirkt eine Person mit der Erklärung des Geschlechtseintrags die Änderung zu einem früheren Geschlechtseintrag, so ändern sich ihre Vornamen entsprechend.
Die folgenden Ausführungen sollen die Inhalte des Selbstbestimmungsgesetzes verständlich erklären. Es sind noch nicht alle Regelungen kommentiert. Sie bilden unseren jetzigen juristischen Wissensstand ab (Juli 2024). Wir beziehen uns auf den Gesetzestext und die Gesetzesbegründung. Gegebenenfalls ergeben sich zu einem späteren Zeitpunkt Anpassungsbedarfe. Unter dem Menüpunkt ‚Kritik‘ finden sich kritische Einordnungen des Gesetzes aus Perspektive von (Selbstvertretungs-)Organisationen.
§5 SBGG besagt, dass man mehrmals Geschlechtseintrag und Vorname(n) ändern kann. Man kann auch zu dem vorher eingetragenen Geschlechtseintrag zurück ändern. Solche erneuten Änderungen sind aber erst ein Jahr nach einer bereits vorgenommenen Änderung möglich.
Mit dieser Sperrfrist will der Gesetzgeber verhindern, dass der Geschlechtseintrag und der/die Vorname(n) missbräuchlich oder unernst geändert und dann schnell wieder rückgeändert werden. Die Erfahrungen aus anderen Ländern zeigen aber, dass diese Sorge unrealistisch ist.
Für Kinder, Jugendliche und Personen, die geschäftsunfähig sind und eine gesetzliche Betreuung haben, gilt die Sperrfrist nicht. Diese können sofort wieder eine Änderung durchführen lassen.
Wenn man eine Änderung des Geschlechtseintrages rückgängig machen möchte, muss man auch den/die früheren Vornamenwieder eintragen lassen. Damit soll verhindert werden, dass das Verfahren nach dem Namensänderungsgesetz umgangen wird.
Beispiel: Eine Person heißt Pria und ändert ihren Geschlechtseintrag von weiblich zu männlich. Als neuen Vornamen bestimmt sie „Kai“. Um ihren Geschlechtseintrag wieder zu ändern, muss ein Jahr seit der letzten Änderung vergangen sein. Wählt sie einen weiblichen Geschlechtseintrag, muss sie wieder den Namen Pria tragen. Ändert sie ihren Geschlechtseintrag irgendwann wieder in männlich, muss sie wieder den Namen Kai tragen.