§ 7 SBGG

Quotenregelungen

(1) Wenn für die Besetzung von Gremien oder Organen durch Gesetz eine Mindestanzahl oder ein Mindestanteil an Mitgliedern weiblichen und männlichen Geschlechts vorgesehen ist, so ist das im Personenstandsregister eingetragene Geschlecht der Mitglieder zum Zeitpunkt der Besetzung maßgeblich.


(2) Eine nach der Besetzung erfolgte Änderung des Geschlechtseintrags eines Mitglieds im Personenstandsregister ist bei der nächsten Besetzung eines Mitglieds zu berücksichtigen. Reicht dabei die Anzahl der neu zu besetzenden Sitze nicht aus, um die gesetzlich vorgesehene Mindestanzahl oder den gesetzlich vorgesehenen Mindestanteil an Mitgliedern zu erreichen, so sind diese Sitze nur mit Personen des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um dessen Anteil sukzessive zu steigern.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn nichts anderes geregelt ist.

Die folgenden Ausführungen sollen die Inhalte des Selbstbestimmungsgesetzes verständlich erklären. Es sind noch nicht alle Regelungen kommentiert. Sie bilden unseren jetzigen juristischen Wissensstand ab (Juli 2024). Wir beziehen uns auf den Gesetzestext und die Gesetzesbegründung. Gegebenenfalls ergeben sich zu einem späteren Zeitpunkt Anpassungsbedarfe. Unter dem Menüpunkt ‚Kritik‘ finden sich kritische Einordnungen des Gesetzes aus Perspektive von (Selbstvertretungs-)Organisationen.

Die Ausführungen zu den Quotenregelungen sollen (wie auch § 6 SBGG) die Rechtslage nur klarstellen. Sie sollen keine neuen gesetzlichen Regelungen schaffen.

Quotenregelungen
Unter „Quotenregelungen“ versteht man, dass bei der Besetzung von Gremien oder Organen gesetzlich eine Mindestanzahl oder ein Mindestanteil von Personen mit einem bestimmten Geschlecht vorgeschrieben ist. Das dient der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter. Bislang gibt es solche Regelungen nur für das Verhältnis von Männern und Frauen, meistens zur Förderung der Vertretung von Frauen. Regelungen für Personen mit „divers“-Eintrag oder ohne Geschlechtseintrag gibt es bisher nicht.
Die Angaben im SBGG beziehen sich nur auf gesetzlich vorgeschriebene Quoten, nicht auf z.B. parteiinterne Wahlen.

Anwendungsbereiche des § 7 SBGG
Anwendungsbereiche des § 7 SBGG sind auch Verfahren nach dem Bundesgremienbesetzungsgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mindestlohngesetz und SGB III, IV und V sowie nach dem Gesellschaftsrecht (etwa die feste Mindestquote nach § 96 Absatz 2 AktG). Die Satzungsautonomie privater Vereinigungen bleibt, soweit es keine zwingenden gesetzlichen Vorgaben gibt, unberührt.

Es kommt auf den Geschlechtseintrag an
Als Geschlecht einer Person zählt für Quotenregelungen der Geschlechtseintrag im Personenstandsregister zum Zeitpunkt der Besetzung eines Postens. Eine Selbstauskunft der Person ohne entsprechenden Geschlechtseintrag reicht nicht aus. Z.B. kann eine Person mit männlichem Geschlechtseintrag nicht sagen, dass sie sich aber dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlt, wenn ihr Geschlechtseintrag nicht entsprechend geändert wurde.

Spätere Änderung des Geschlechtseintrags
Ändert eine Person ihren Geschlechtseintrag, wenn sie schon einen Sitz in einem Gremium hat, kann sie ihren Sitz nicht deshalb verlieren. Erst bei der nächsten Besetzung eines Mitglieds ist die Änderung zu berücksichtigen.
Beispiel: M wird mit weiblichem Geschlechtseintrag in den Aufsichtsrat gewählt. Nach einiger Zeit ändert M den Geschlechtseintrag zu männlich. Bei der nächsten Besetzung eines Mitglieds ist zu berücksichtigen, dass sich die Frauenquote entsprechend geändert hat . Ggf. muss eine Person mit weiblichem Geschlechtseintrag nachbesetzt werden.

Bei Gleichstellungsbeauftragten und ihren Stellvertreterinnen nach § 19 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 BGleiG sowie Vertrauensfrauen nach § 20 Abs. 4 S. 4 BGleiG kommt es bei der Besetzung ebenfalls auf den jeweiligen Geschlechtseintrag an. Laut Gesetzesbegründung ist die Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht eine Voraussetzung für das Amt. Ändert eine Person während ihrer Amtszeit den Geschlechtseintrag, fällt diese Voraussetzung weg und sie muss aus dem Amt ausscheiden.
Beispiel: Eine Person mit weiblichem Geschlechtseintrag wird zur Gleichstellungsbeauftragten gewählt. Während der Amtszeit ändert sie ihren Geschlechtseintrag während in „divers“. Das bedeutet, dass sie aus dem Amt ausscheiden muss.

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